Allgemeine Garantiebedingungen

Datum der Veröffentlichung 11.07.2023r.

Allgemeine Garantiebedingungen der Ekoenergetyka – Polska S.A.

mit Sitz in Zielona Góra (Geschäftsadresse: Nowy Kisielin – Rozwojowa 7A, 66-002 Zielona Góra), eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters beim Amtsgericht in Zielona Góra, 8. Handelsabteilung des Landesgerichtsregisters unter KRS-Nummer 0000846229, NIP (Steuernummer) 9731013938, REGON (Gewerbeanmeldungsregister) 081115852, BDO (Abfalldatenbank): 000014716, mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 323.889,00 PLN

gültig vom: 19. Dezember 2022

1. ERLÄUTERUNGEN

Die in diesen Allgemeinen Garantiebedingungen verwendeten, mit Druckbuchstaben geschriebenen Ausdrücke haben die folgenden Bedeutungen:

1.1. „WERKTAG“ – bezeichnet Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in der Republik Polen;

1.2. „EE-SERVICE“ – ist das Unternehmen unter dem Namen Ekoenergetyka-Service spółka z ograniczoną odpowiedzialnością [Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht] mit Sitz in Zielona Góra, KRS-Nummer 0000590194 und ein autorisierter Serviceanbieter von EEP;

1.3. „EKOENERGETYKA” oder „EEP“ – bezeichnet das Unternehmen mit dem Namen Ekoenergetyka-Polska spółka akcyjna [Aktiengesellschaft nach polnischem Recht], das der Hersteller der LADESTATION ist;

1.4. „UNBEFUGTER EINGRIFF“ – jede Veränderung des GERÄTS oder jede andere Maßnahme, die seine Unversehrtheit beeinträchtigt, auch wenn sie keine Änderung der wesentlichen Merkmale der LADESTATION zur Folge hat, insbesondere: Selbstreparatur durch den KUNDEN (wenn der KUNDE nicht ordnungsgemäß autorisiert wurde) oder durch einen unbefugten Dritten, Austausch von Bauteilen, Änderung der Software, Reparatur über den Rahmen der erteilten Autorisierung hinaus;

1.5. „KUNDE“ – bezeichnet eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit, der das Gesetz Rechtsfähigkeit verleiht, die das GERÄT auf der Grundlage des VERTRAGS erworben hat;

1.6. „GARANTIEZEIT“ – der Zeitraum, für EEP eine Garantie für das GERÄT gewährt;

1.7. „AGB“ – bezeichnet die vorliegenden Allgemeine Garantiebedingungen;

1.8. „SERVICEPARTNER“ – bezeichnet ein Unternehmen, das von EE-SERVICE autorisiert wird, im Namen von EE-SERVICE Servicetätigkeiten an den GERÄTEN durchzuführen. Der SERVICEPARTNER kann auch der KUNDE sein, wenn er die vorgenannte Autorisierung erhalten hat (in diesem Fall haften weder EEP noch EE-SERVICE für die Behebung von Mängeln durch den SERVICEPARTNER);

1.9. „VERTRAG“ – bezeichnet einen Kaufvertrag, einen Liefervertrag oder einen anderen zivilrechtlichen Vertrag, durch den der KUNDE das Eigentum an der LADESTATION erwirbt, unabhängig von der Art und Form des Vertragsabschlusses (Angebot, Ausschreibung, mündliche Form usw.);

1.10. „GERÄT“ oder „LADESTATION“ – bezeichnet eine von der EEP hergestellte Ladestation im Sinne von Artikel 2 Absatz 27 des polnischen Gesetzes vom 11. Januar 2018 über Elektromobilität und alternative Kraftstoffe [poln.: Ustawa z dnia 11 stycznia 2018 roku o elektromobilności i paliwach alternatywnych] (d. h. Gesetzblatt 2022, Punkt 1083, in geänderter Fassung) oder eine von der EEP hergestellte mobile Ladestation für Elektrofahrzeuge. Umfasst der Gegenstand des VERTRAGES auch die Lieferung der Komponenten der LADESTATION als unabhängige, in sich geschlossene und getrennte Produkte, so sind mit „GERÄT“ auch diese Komponenten gemeint;

1.11. „MANGEL“ – ein fabrikationsbedingter physischer oder rechtlicher Mangel am GERÄT, der darin besteht, dass es nicht mit dem VERTRAG konform ist, einschließlich Qualitäts-, Verarbeitungs- oder Materialmängeln, die beim ordnungsgemäßen Betrieb des GERÄTS entsprechend seinem Verwendungszweck zutage treten, wobei die fehlende Vertragsmäßigkeit, die ausschließlich auf die Abnutzung des GERÄTS entsprechend seinem normalen Lebenszyklus zurückzuführen ist, keinen MANGEL darstellt und die Garantie sich nicht auf Elemente des GERÄTS erstreckt, die, wenn das GERÄT für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, einer natürlichen Abnutzung unterliegen.

1. Allgemeines zu den Garantiebedingungen

1.1. Diese AGB regeln zusammen mit dem VERTRAG und allen seinen Anlagen das Schuldverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf die Beseitigung der MÄNGEL vollständig und abschließend. Jede Bezugnahme auf Angebote, Vorschläge oder interne Regelungen des KUNDEN bedeutet nicht die Annahme der in diesen Dokumenten enthaltenen Bedingungen, wenn deren Annahme nicht ausdrücklich im VERTRAG vermerkt ist. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen EEP und dem KUNDEN geschlossenen VERTRAGES und dem Inhalt der AGB ist der Inhalt dieser AGB maßgebend, es sei denn, der VERTRAG sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

1.2. Für die Zwecke der Garantie schließen die Parteien die Verwendung anderer vorformulierten Vertragsbedingungen als diese AGB aus.

1.3. Die Garantie gilt nur für die GERÄTE, die im VERTRAG ausdrücklich als von der Garantie abgedeckt angegeben sind.

2. Garantiebedingungen

2.1. Im Rahmen der Garantie erklärt EEP, dass das GERÄT für einen Zeitraum, der nicht kürzer ist als die GARANTIEZEIT, frei von jeglichen MÄNGELN ist, vorausgesetzt, es wird ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der bestimmungsgemäßen Verwendung und der dem GERÄT beiliegenden Dokumentation, einschließlich der Bedienungsanleitung, betrieben.

2.2. Im Rahmen der Garantie erklärt EEP auch, dass die auf dem GERÄT installierte Software frei von Mängeln ist, d.h. dass sie für einen Zeitraum von mindestens der GARANTIEZEIT alle für den Betrieb des GERÄTS erforderlichen Funktionen aufweist, vorausgesetzt, dass sie vom KUNDEN ordnungsgemäß und bestimmungsgemäß verwendet wird. Die Garantie erstreckt sich sowohl auf die Grundversion der Software als auch auf spätere Änderungen und Aktualisierungen, die von EEP während der GARANTIEZEIT vorgenommen werden, wobei diese AGB EEP nicht dazu verpflichten, Aktualisierungen und Änderungen an der Software vorzunehmen. Diese Verpflichtungen können in einem gesonderten Vertrag oder Dokument zwischen dem KUNDEN und EEP geregelt werden. Die GARANTIEZEIT für die Software beginnt mit der Lieferung ihrer aktualisierten und geänderten Version nicht neu zu laufen.

2.3. Sofern der VERTRAG nichts anderes vorsieht, übernimmt EKOENERGETYKA die Garantie für die GERÄTE für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten. Der Beginn der GARANTIEZEIT wird wie folgt berechnet:

  • 2.3.1. bei LADESTATIONEN, die zusammen mit der Dienstleistung der Installation verkauft werden – ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls über die Endabnahme der LADESTATION nach der Installation, des SAT-Protokolls oder eines anderen ähnlichen Dokuments, das die ordnungsgemäße Installation der LADESTATION am Betriebsort bestätigt, oder ab der tatsächlichen Inbetriebnahme der LADESTATION (je nachdem, welcher der beiden Fälle zuerst eintritt);
  • 2.3.2. bei GERÄTEN, die nicht installiert werden müssen, oder bei LADESTATIONEN, die ohne Dienstleistung der Installation verkauft werden – ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung/ des Kassenzettels oder eines anderen geeigneten Dokuments, das die Verfügung mit dem unter die Garantie fallenden GERÄTS bestätigt, oder ab der tatsächlichen Inbetriebnahme der LADESTATION (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt).

In jedem Fall beginnt die GARANTIEZEIT jedoch spätestens mit Ablauf von 6 (sechs) Monaten ab dem Datum der tatsächlichen Übergabe des betreffenden GERÄTS oder der betreffenden LADESTATION an den KUNDEN, es sei denn, die GARANTIEZEIT hat bereits gemäß Ziffer 2.3.1 oder 2.3.2 oben begonnen.

Wenn weder EEP noch EE-SERVICE an der Installation der GERÄTE beteiligt sind, muss der KUNDE EEP unverzüglich, spätestens jedoch 14 (vierzehn) Tage nach der Installation des GERÄTS, ein Dokument zur Bestätigung der Installation (z. B. Abnahmeprotokoll nach der Installation, SAT usw.) übermitteln.

2.4. Die Garantieleistungen können von EEP selbst oder mit Hilfe von Unterauftragnehmern erbracht werden.

2.5. Die Garantie ist nur unter den folgenden kumulativen Bedingungen gültig:

  • 2.5.1. der Transport, die Installation, die Lagerung und der Betrieb der GERÄTE erfolgt in Übereinstimmung mit den Angaben im Datenblatt, den technischen Unterlagen die dem GERÄT beigefügt sind, dem Service-Handbuch, oder anderen von EEP bereitgestellten Unterlagen. Die dem GERÄTE beiliegenden technischen Unterlagen enthalten eine ausführliche Beschreibung des betreffenden GERÄTES sowie allgemeine Angaben zu seiner Verwendung, die sich auf die Standardbetriebsbedingungen des GERÄTES beziehen;
  • 2.5.2. die GERÄTE dürfen nicht unter Umgebungsbedingungen transportiert, installiert, gelagert oder betrieben werden, die ihre Konstruktion, Lackierung oder die in den GERÄTEN installierten elektrischen Geräte gefährden. Zu diesen Bedingungen gehören insbesondere Feuchtigkeit und Temperaturen, die von den in den technischen Unterlagen zu dem GERÄT angegebenen abweichen, das Vorhandensein von nicht inerten Chemikalien in der Luft, übernatürliche UV-Strahlung, übernormativer Staubgehalt in der Luft sowie Stöße und Vibrationen;
  • 2.5.3. der Betrieb der GERÄTE muss in Übereinstimmung mit der bestimmungsgemäßen Verwendung und den angegebenen Produktspezifikationen (z. B. Installationsanweisungen, Datenblatt, Informationen auf dem Etikett oder Gehäuse des GERÄTS) erfolgen;
  • 2.5.4. die GERÄTE müssen der periodischen Inspektionen unterliegen, sofern dies in den Begleitunterlagen der GERÄTE vorgesehen ist. Die Instandhaltung der GERÄTE kann nur von EEP, EE-SERVICE oder einem SERVICEPARTNER (im Rahmen der dem SERVICEPARTNER erteilten Autorisierung) durchgeführt werden. Sofern im VERTRAG nichts anderes vorgesehen ist, sind alle Kosten der periodischen Inspektionen vom KUNDEN zu tragen, was den KUNDEN nicht von der Verpflichtung entbindet, EEP, EE-SERVICE oder den SERVICEPARTNER selbst zur periodischen Inspektion aufzufordern;
  • 2.5.5. die GERÄTE wurden von EKOENERGETYKA, EE-SERVICE oder dem SERVICEPARTNER (im Rahmen der dem SERVICEPARTNER erteilten Autorisierung) gemäß den Bedingungen des Service-Handbuchs und sonstiger den GERÄTEN beigefügter technischer Unterlagen sowie nach dem Stand der Technik und des technischen Wissens installiert;
  • 2.5.6. alle Änderungen an den GERÄTEN oder Software-Updates dürfen nur von EKOENERGETYKA, EE-SERVICE oder dem SERVICEPARTNER (im Rahmen der dem SERVICEPARTNER erteilten Autorisierung) vorgenommen werden;
  • 2.5.7. sofern und soweit der VERTRAG nichts anderes vorsieht, dürfen Reparaturen oder Wartungsarbeiten an den GERÄTEN nur von EKOENERGETYKA, EE-SERVICE oder einem SERVICEPARTNER durchgeführt werden,
  • 2.5.8. die GERÄTE dürfen keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen und/oder chemischen Überbelastungen ausgesetzt werden, die ihre Struktur, Lackierung oder die elektronischen Komponenten im Inneren der GERÄTE gefährden;
  • 2.5.9. die Umgebungstemperatur und die Versorgungsspannung dürfen die für das GERÄT in den technischen Unterlagen zur Spezifikation oder in den einschlägigen technischen Normen angegebenen zulässigen Werte nicht überschreiten;
  • 2.5.10. das GERÄT war keinen UNBEFUGTEN EINGRIFFEN ausgesetzt.

2.6. Ein Verstoß gegen eine der in Ziffer 2.5 genannten Regeln führt zum Erlöschen der Garantie für das betreffende GERÄT, und die Rechte des KUNDEN aus der Garantie verfallen.

2.7. Ungeachtet dessen hat EEP das Recht, die Leistung aus der Garantie abzulehnen:

  • 2.7.1. wenn weder EEP noch EE-SERVICE an der Installation der GERÄTE beteiligt war und der KUNDE EEP kein Dokument zur Bestätigung der Installation (z. B. Abnahmeprotokoll nach der Installation, SAT usw.) übermittelt hat;
  • 2.7.2. wenn der KUNDE irgendwelche Zahlungsrückstände gegenüber EEP hat.

3. Garantieabdeckung

3.1. Sofern der VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ist die Haftung von EEP im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für Mängel an den GERÄTEN oder der darauf installierten Software im größtmöglichen Umfang, der nach zuständigem Recht zulässig ist, ausgeschlossen.

3.2. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Folgendes:

  • 3.2.1. Kosten einer ungerechtfertigten Meldung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für den Zusammenbau und die Demontage des defekten GERÄTS, die Kosten für den Transport des GERÄTS oder eines Teils oder einer Komponente des GERÄTS zum Lager und die Rücksendung des GERÄTS, die Kosten für die Reise des Serviceteams zum KUNDEN und andere ähnliche Kosten. Die oben genannten Kosten sind vom KUNDEN auf der Grundlage einer von EEP ausgestellten Rechnung in voller Höhe zu zahlen;
  • 3.2.2. GERÄTE mit entfernten, verdeckten oder unleserlichen Seriennummern, Artikelnummern, Gerätenamen, Herstellerkennzeichen oder anderen Kennzeichnungen, die eine Identifizierung ermöglichen;
  • 3.2.3. MÄNGEL, die durch UNBEFUGTE EINGRIFFE in das GERÄT (einschließlich Software) durch den KUNDEN oder einen Dritten, der nicht EEP, EE-SERVICE oder der SERVICEPARTNER ist (im Rahmen der dem SERVICEPARTNER erteilten Autorisierung), entstehen;
  • 3.2.4. MÄNGEL, die nach Ablauf der GARANTIEZEIT oder nach dem Erlöschen der GARANTIEZEIT offenbar werden.

4. Meldung von Garantieansprüchen

4.1. Die Meldung soll per E-Mail an: serwis@ekoenergetyka-service.com oder service@ekoenergetyka-service.com auf dem Formular für die Mängelmeldung erfolgen, das dem KUNDEN von EEP oder EE-SERVICE zur Verfügung gestellt wird. Der KUNDE soll die Meldungen auf dem ihm von EEP oder EE-SERVICE zur Verfügung gestellten Formular in der jeweils aktuellsten Fassung übermitteln und in jedem Fall eine detaillierte dokumentierte Beschreibung des aufgetretenen MANGELS beifügen. Liegen keine ausreichenden Unterlagen und Informationen vor, ist EKOENERGETYKA berechtigt, vom Anmelder zusätzliche Informationen oder Unterlagen anzufordern, die der Anmelder unverzüglich, spätestens an 1 (einem) WERKTAG ab dem Datum der Anforderung zusätzlicher Informationen, unter Androhung der Hemmung der Frist für die Durchführung der Mängelbeseitigung und der Nichtverantwortung von EEP für die Nichtbeseitigung oder fehlerhafte Beseitigung des MANGELS, die durch den nicht fristgerechten Eingang der erforderlichen Informationen und Unterlagen verursacht wurde, zu übermitteln hat. Ungeachtet des Vorstehenden kann EKOENERGETYKA die GERÄTE inspizieren oder die Fernverbindung zu den GERÄTEN herstellen, um den gemeldeten MANGEL zu überprüfen, und der KUNDE ist verpflichtet, EKOENERGETYKA die Inspektion der GERÄTE oder der Fernverbindung zu den GERÄTEN zu gestatten.

4.2. Um die höchstmögliche Qualität des Reparaturdienstes zu gewährleisten und einen reibungslosen Ablauf der Behebung zu ermöglichen, wird dem KUNDEN empfohlen, die festgestellten Mängel innerhalb von 12 (zwölf) Stunden nach ihrer Feststellung zu melden. Ungeachtet des Vorstehenden muss der KUNDE eine Mitteilung gemäß Absatz 4.1 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 (fünf) WERKTAGEN, nachdem er einen MANGEL an der Anlage festgestellt hat, machen; andernfalls haftet EEP nicht für eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Behebung eines MANGELS, die durch die verspätete Mitteilung des KUNDEN verursacht wurde.

4.3. Eine Meldung gilt als erfolgt, wenn sie EEP oder EE-SERVICE in einer Weise zugeht, die es dem Empfänger der Meldung ermöglicht, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, im Sinne von Artikel 61 des polnischen Zivilgesetzbuchs.

5. Beseitigung von MÄNGELN

5.1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen behebt EKOENERGETYKA, falls der gemeldete MANGEL des GERÄTS unter AGB fällt, diesen kostenlos, indem sie das GERÄT aus der Ferne oder an ihrem Standort oder an einem anderen von den Parteien vereinbarten Ort repariert. Für den Fall, dass der Standort der verkauften GERÄTE im VERTRAG angegeben ist und die GERÄTE nach der Lieferung an einem anderen als dem im VERTRAG angegebenen Standort betrieben werden, hat EEP das Recht, dem KUNDEN die Kosten in Rechnung zu stellen, die mit der Durchführung der in der Garantie beschriebenen Mangelbehebung an einem anderen als dem angegebenen oder sich aus dem VERTRAG ergebenden endgültigen Standort der verkauften GERÄTE verbunden sind.

5.2. Die Behebung des MANGELS des GERÄTS kann auch darin bestehen, dass Komponenten des GERÄTS durch gebrauchte oder wiederaufbereitete Komponenten ersetzt werden, die in Bezug auf Leistung, Funktionalität und Zuverlässigkeit neuen Komponenten gleichwertig und frei von Mängeln und Materialfehlern sind. In begründeten Fällen kann die Nachbesserung nach dem alleinigen Ermessen von EKOENERGETYKA auch im Austausch des gesamten mangelhaften GERÄTS gegen ein neues, mangelfreies GERÄT bestehen.

5.3. Vorbehaltlich der Ziffer 5.6 erfolgt die Beseitigung des MANGELS:

  • 5.3.1. aus der Ferne – innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach Eingang der Mitteilung bei EKOENERGETYKA oder;
  • 5.3.2. wenn der MANGEL nicht aus der Ferne behoben werden kann, wird der MANGEL am Standort des GERÄTS behoben, und zwar innerhalb von 7 (sieben) WERKTAGEN nach dem Eintreffen von Mitarbeitern von EEP oder Mitarbeitern von Subunternehmern von EEP vor Ort, oder;
  • 5.3.3. wenn der MANGEL nicht am Standort des GERÄTS behoben wird, wird der MANGEL innerhalb von 7 (sieben) WERKTAGEN ab dem Datum der Lieferung des GERÄTS an den Reparaturort gemäß Ziffer 5.4. oder 5.5. behoben.

5.4. Vorbehaltlich Ziffer 5.5, wenn es sich als notwendig erweist, die GERÄTE von ihrem Standort weg zu transportieren, um einen MANGEL zu beheben, wird EKOENERGETYKA die GERÄTE kostenlos demontieren und nach eigener Wahl: a) sie auf eigene Kosten und Gefahr zum Reparaturort transportieren und nach der Behebung des MANGELS auf eigene Kosten und Gefahr an ihren Standort zurücktransportieren; oder b) die Kosten für den Transport der GERÄTE zum Reparaturort und zurück an ihren Standort übernehmen, der vom KUNDEN in Absprache mit EKOENERGETYKA organisiert wird. In jedem Fall wird EKOENERGETYKA das GERÄT nach der Behebung des MANGELS und dem Rücktransport an seinen Standort kostenlos wieder an dem Ort installieren, an dem es ursprünglich installiert war. Wird der Transport des GERÄTS vom KUNDEN organisiert, so ist dieser verpflichtet, die Seriennummer des betreffenden GERÄTS auf der Sendung deutlich zu kennzeichnen. Die Nichtangabe der Seriennummer kann dazu führen, dass die Sendung abgelehnt wird und das GERÄT auf Risiko des KUNDEN an diesen zurückgeschickt wird.

5.5. Bei mobilen LADESTATIONEN und anderen GERÄTEN, die nicht fest an einem Ort oder einem Apparat installiert sind, wird EEP nach eigener Wahl: a) die MÄNGEL aus der Ferne oder an dem Ort, an dem diese GERÄTE betrieben werden, beheben, oder b) diese GERÄTE auf eigene Kosten und Gefahr an den Ort der Reparatur transportieren, oder c) dem KUNDEN den Ort angeben, an den der KUNDE die mangelhaften GERÄTE zurücksenden muss, wobei die Seriennummer der betreffenden GERÄTE deutlich auf der Sendung vermerkt sein muss. Die Nichtangabe der Seriennummer kann dazu führen, dass die Sendung abgelehnt wird und das GERÄT auf Risiko des KUNDEN an diesen zurückgeschickt wird. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport des GERÄTS gehen zu Lasten von EEP.

5.6. EKOENERGETYKA behält sich das Recht vor, die Frist für die Behebung des MANGELS zu verlängern, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind oder nicht standardmäßige Teile bestellt werden müssen. Wird das GERÄT an einem anderen als dem im VERTRAG angegebenen Ort oder zu einem anderen Ort, als im Zeitpunkt des Beginns der GARANTIEZEIT installiert, erstellt EKOENERGETYKA einen individuellen Kostenvoranschlag für die Reparatur, und der Zeitpunkt der Reparatur wird mit dem KUNDEN vereinbart.

5.7. Die Beseitigung des MANGELS wird dem KUNDEN per E-Mail bestätigt und bedarf keiner Bestätigung durch EEP oder den KUNDEN. Ist der MANGEL dann immer noch nicht behoben, hat der KUNDE EKOENERGETYKA unverzüglich in der in Ziffer 4.1 beschriebenen Weise zu informieren.

5.8. Die Haftung von EEP im Rahmen dieser Garantie ist auf den Wert des GERÄTS zum Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGES beschränkt.

5.9. Fällt der gemeldete GERÄTEMANGEL nicht unter die AGB oder tritt der in Ziffer 2.7. AGB beschriebene Fall ein, wird EEP den KUNDEN und EE-SERVICE unverzüglich informieren und kann die Behebung verweigern. Dies schließt nicht aus, dass ein solcher Mangel, eine solche Störung oder ein solcher Fehler im Rahmen eines gesondert bepreisten Auftrages und Angebots von EEP oder im Rahmen von gesonderten Instandhaltungsverträgen zu den dort genannten Bedingungen behoben werden kann.

5.10. Der KUNDE hat bei der Meldung des MANGELS genau anzugeben, ob er die Beseitigung der MÄNGEL im Rahmen der Garantie oder im Rahmen sonstiger Ansprüche, die ihm aufgrund der individuell im VERTRAG festgelegten Bedingungen zustehen können, verlangt. Wird dies in der Anmeldung nicht angegeben, so entscheidet EEP, nach welcher Regelung die Anmeldung anerkannt wird.

5.11. Im Rahmen der AGB besteht die einzige Möglichkeit der Nachbesserung eines MANGELS und der einzige Anspruch des KUNDEN im Zusammenhang mit dem Auftreten eines MANGELS darin, die Nachbesserung nach den in den AGB beschriebenen Regeln zu verlangen. Insbesondere stehen dem KUNDEN keine weiteren Rechte zu, wie z.B. der Anspruch auf Preisminderung, das Rücktrittsrecht, der Anspruch auf Ersatz des GERÄTES durch ein neues mangelfreies Exemplar.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Soweit in den AGB oder im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden MÄNGEL im Rahmen der AGB kostenlos behoben. Es ist zulässig, gegen Entgelt Servicereparaturen an den GERÄTEN durchzuführen, einschließlich Reparaturen nach Ablauf der GARANTIEZEIT oder außerhalb der GARANTIEZEIT, deren Bedingungen im Einzelfall zwischen dem KUNDEN und EEP oder EE-SERVICE als autorisiertem Serviceanbieter von EKOENERGETYKA zu vereinbaren sind.

6.2. EEP haftet nicht für Verluste, Schäden, erhöhte Kosten, Nutzungsausfälle des GERÄTS, Funktionsstörungen des GERÄTS, Schäden am GERÄT, entgangene Gewinne, Einsparungen, Verträge, Einnahmen oder für Schäden oder zusätzliche Kosten, die nicht auf das direkte Verschulden von EEP-SERVICE zurückzuführen sind.

6.3. Das für die AGB geltende Recht ist das polnische Recht.

6.4. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben, ist das für den Sitz von EEP zuständige Gericht zuständig.